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title: "§ 41 KAPrüfbV — Vergabeverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapr_fbv/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 41 KAPrüfbV — Vergabeverfahren

Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Vergabe von Leistungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens abgerechnet werden, geeignet sind und ob die Vergabe dieser Leistungen wirtschaftlich sinnvoll war.

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— Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
