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title: "§ 36 KAPrüfbV — Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapr_fbv/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 36 KAPrüfbV — Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

1.



bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:

a)



der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,

b)



die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie

c)



die Anschaffungsnebenkosten;

2.



bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:

a)



die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie

b)



die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.

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— Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
