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title: "§ 19 KAPrüfbV — Erläuterungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapr_fbv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 19 KAPrüfbV — Erläuterungen

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1.



die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

2.



die Angaben unter dem Bilanzstrich und

3.



die Posten der Gewinn- und Verlustrechnungzu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

## Fußnoten

(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

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— Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
