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title: "§ 11 KAPrüfbV — Anzeigewesen und Meldepflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapr_fbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 KAPrüfbV — Anzeigewesen und Meldepflichten

Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind. Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.

## Fußnoten

(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

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— Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
