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title: "§ 19e KapAusstV — Zurückweisung von Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapausstv_2016/19e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 19e KapAusstV — Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

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— Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
