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title: "§ 19a KapAusstV — Elektronische Einreichung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapausstv_2016/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 19a KapAusstV — Elektronische Einreichung

(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

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— Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
