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title: "§ 14 KapAusstV — Verwaltung von Versorgungseinrichtungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapausstv_2016/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 KapAusstV — Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

(1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt.

(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.

(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.

## Fußnoten

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
