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title: "§ 4 KakaoV 2003 — Verkehrsverbote"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kakaov_2003/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kakaov_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 KakaoV 2003 — Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.



Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,

2.



Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,

3.



Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,

4.



Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.

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— Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kakaov_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
