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title: "§ 5 KAGBAuslAnzV — Zurückweisung von Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kagbauslanzv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kagbauslanzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 5 KAGBAuslAnzV — Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.



nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder

2.



keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kagbauslanzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
