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title: "§ 22 KaffeeStV — Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kaffeestv_2010/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 22 KaffeeStV — Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren

Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

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— Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
