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title: "§ 15 KaffeeStV — Mitführen der Freistellungsbescheinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kaffeestv_2010/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 15 KaffeeStV — Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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— Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
