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title: "§ 24 KaffeeStG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kaffeestg_2009/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 24 KaffeeStG — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

2.



entgegen § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

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— Kaffeesteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
