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title: "§ 6 KälteanlMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/k_lteanlmstrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/k_lteanlmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 KälteanlMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine Fehler- und Störungssuche an einer Kälteanlage oder an einem Klimagerät unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation durchzuführen. Fehler und Störungen sind zu beheben und die Arbeiten zu dokumentieren.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/k_lteanlmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
