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title: "§ 13 DVO-JuSchG — Führung und Veröffentlichung der Liste"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/juschgdv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juschgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 DVO-JuSchG — Führung und Veröffentlichung der Liste

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste.

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— Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juschgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
