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title: "§ 2 JurPrNotSkV — Bildung von Gesamtnoten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jurprnotskv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 JurPrNotSkV — Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:





14.00 - 18.00
 sehr gut

11.50 - 13.99
 gut

9.00 - 11.49
 vollbefriedigend

6.50 - 8.99
 befriedigend

4.00 - 6.49
 ausreichend

1.50 - 3.99
 mangelhaft

0 - 1.49
 ungenügend.

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— Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
