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title: "§ 1 JurPrNotSkV — Notenstufen und Punktzahlen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jurprnotskv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 JurPrNotSkV — Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:





sehr gut
 eine besonders hervorragende Leistung
 = 16 bis 18 Punkte

gut
 eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
 = 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend
 eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
 = 10 bis 12 Punkte

befriedigend
 eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
 = 7 bis 9 Punkte

ausreichend
 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
 = 4 bis 6 Punkte

mangelhaft
 eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
 = 1 bis 3 Punkte

ungenügend
 eine völlig unbrauchbare Leistung
 = 0 Punkte.

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— Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
