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title: "§ 10 JudDenkmStiftG — Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/juddenkmstiftg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 10 JudDenkmStiftG — Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

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— Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
