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title: "§ 1 JudDenkmStiftG — Errichtung und Rechtsform"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/juddenkmstiftg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 JudDenkmStiftG — Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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— Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
