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title: "§ 5 JHiStruktV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jhistruktv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jhistruktv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 5 JHiStruktV

Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.

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— Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jhistruktv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
