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title: "§ 3 JHiStruktV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jhistruktv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jhistruktv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 JHiStruktV

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind

1.



die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1,

2.



die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.

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— Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jhistruktv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
