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title: "§ 7 JArbSchUV — Übermittlung von Unterlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jarbschuv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 JArbSchUV — Übermittlung von Unterlagen

Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

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— Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
