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title: "§ 50 JArbSchG — Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jarbschg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 50 JArbSchG — Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

1.



die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,

2.



die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

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— Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
