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title: "§ 28a JArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jarbschg/28a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 28a JArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

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— Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
