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title: "§ 12 JArbSchG — Schichtzeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jarbschg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 JArbSchG — Schichtzeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

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— Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
