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title: "§ 1 JAktAV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/jaktav/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 JAktAV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.

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— Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
