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title: "§ 4 IVSG — Vorrangige Bereiche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ivsg_2026/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg_2026/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 4 IVSG — Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1.



Informations- und Mobilitätsdienste,

2.



Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,

3.



Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und

4.



Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

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— Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
