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title: "§ 12 IVSG — Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ivsg_2026/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg_2026/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 12 IVSG — Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission

(1) Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr. Das Bundesministerium für Verkehr hat zur Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle, bei den zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

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— Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ivsg_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
