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title: "§ 3 ITSiV-PV — Mittelbar angebundene IT-Komponenten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/itsiv-pv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/itsiv-pv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 ITSiV-PV — Mittelbar angebundene IT-Komponenten

Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden. Sie erstellen und setzen für die zum Datenaustausch mit dem Portalverbund eingesetzten IT-Komponenten ein Sicherheitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom Land anerkannten Standard entspricht. Mindestanforderung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach BSI Standard 200-2.

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— Verordnung zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/itsiv-pv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
