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title: "§ 3 ITBFPrV — Inhalt der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/itbfprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/itbfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 ITBFPrV — Inhalt der Prüfung

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 4 statt.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für IT-Beratung oder Geprüfte Berufsspezialistin für IT-Beratung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/itbfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
