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title: "§ 60 IStGHG — Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen  (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/istghg/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 60 IStGHG — Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

(Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)

Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
