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title: "§ 48 IStGHG — Aufschub der Erledigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/istghg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 48 IStGHG — Aufschub der Erledigung

In den Fällen der Artikel 93 Abs. 3 bis 5, 9 Buchstabe b, Artikel 94 Abs. 1 und Artikel 95 des Römischen Statuts kann die Erledigung aufgeschoben werden, bis feststeht, wie in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut weiter in Bezug auf das Ersuchen zu verfahren ist.

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— Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/istghg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
