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title: "§ 23 IRegG — Austausch anonymisierter Registerdaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/iregg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 23 IRegG — Austausch anonymisierter Registerdaten

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1

1.



anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,

2.



diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und

3.



anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

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— Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
