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title: "§ 23 IRegBV — Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/iregbv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 23 IRegBV — Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind

In den Fällen des § 4 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt die Registerstelle jeder verantwortlichen Gesundheitseinrichtung entsprechend dem in § 17 Absatz 3 geregelten Verfahren jeweils eine Übersicht über die betreffenden von ihr gemeldeten Datensätze und informiert sie über die Sicherheitsanweisung.

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— Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
