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title: "§ 11 IRegBV — Stellung der Mitglieder"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/iregbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 IRegBV — Stellung der Mitglieder

(1) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostenrechts sowie eine Sitzungsentschädigung.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats haben über sämtliche Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Beirat bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft im Beirat fort.

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— Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iregbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
