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title: "§ 1 InvZulBerG — Nichtberücksichtigung der Investitionszulage"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/invzulberg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invzulberg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 InvZulBerG — Nichtberücksichtigung der Investitionszulage

Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach § 4a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.

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— Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invzulberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
