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title: "§ 12 InvStG — Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/invstg_2018/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 InvStG — Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.

(2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.

## Fußnoten

(+++ Kapitel 2 (§§ 6 bis 24): Zur Anwendung vgl. § 25 +++)

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— Investmentsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
