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title: "§ 6 InVorG — Unterrichtung der Gemeinde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/invorg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 InVorG — Unterrichtung der Gemeinde

Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.

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— Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invorg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
