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title: "§ 26 InVeKoSV — Antrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/invekosv_2015/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 26 InVeKoSV — Antrag

(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.

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— Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
