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title: "§ 8 InVeKoSDG — Abweichendes Landesrecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/invekosdg_2015/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 InVeKoSDG — Abweichendes Landesrecht

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.

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— Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
