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title: "§ 4 InVeKoSDG — Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/invekosdg_2015/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 InVeKoSDG — Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle

Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind.

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— Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/invekosdg_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
