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title: "§ 6 IntVG — Zustimmung im Rat bei besonderen Brückenklauseln"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/intvg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 IntVG — Zustimmung im Rat bei besonderen Brückenklauseln

(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 153 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 333 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

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— Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
