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title: "§ 13 IntPatÜbkG — Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/intpat_bkg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 IntPatÜbkG — Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten

*Gliederung:* Art II

Ersuchen der Gerichte um Erstattung technischer Gutachten nach Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens werden in unmittelbarem Verkehr an das Europäische Patentamt übersandt.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intpat_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
