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title: "§ 21 IntGüRVG — Verfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/intg_rvg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 21 IntGüRVG — Verfahren

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

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— Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
