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title: "§ 17 IntGüRVG — Versteigerung beweglicher Sachen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/intg_rvg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 IntGüRVG — Versteigerung beweglicher Sachen

Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.

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— Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
