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title: "§ 15 IntGüRVG — Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/intg_rvg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 15 IntGüRVG — Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung nach der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.

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— Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intg_rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
