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title: "§ 8 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/intermersaufwv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.

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— Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/intermersaufwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
