---
title: "§ 41 IntErbRVG — Wirksamwerden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/interbrvg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:45+00:00"
---

# § 41 IntErbRVG — Wirksamwerden

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.

---

— Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
