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title: "§ 14 IntErbRVG — Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/interbrvg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 IntErbRVG — Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

## Fußnoten

(+++ § 14 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

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— Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
