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title: "§ 12 IntErbRVG — Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/interbrvg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 IntErbRVG — Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).

## Fußnoten

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

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— Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/interbrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
