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title: "§ 9 InstitutsVergV — Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/institutsvergv_2014/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 9 InstitutsVergV — Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten

(1) Die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird.

(2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf dem fixen Vergütungsbestandteil liegt.

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— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
